Ist es eigentlich in Ordnung, dass Nachbars Katze ihre Hinterlassenschaften im Gemüsebeet vergräbt, Jagd auf die liebevoll gefütterten Gartenvögel macht oder die von der Sonne aufgewärmte Motorhaube des Familienautos als Aussichtspunkt nutzt? Hier einige Infos zu Rechten und Verboten für Freigänger auf Samtpfoten.
Eine Katze, der Freigang gewährt wird, bleibt mit Sicherheit nicht immer auf dem Grundstück ihres Halters. Das Erkunden der angrenzenden Grundstücke ist ihr durchaus erlaubt – selbst wenn das dem nicht katzenliebenden Nachbarn ein Dorn im Auge ist. Lautstarke Rangkämpfe, aus dem Zierteich gefangene Goldfische, umgestürzte Blumenkübel oder Lackschäden auf Autodächern sind allerdings Themen, die nicht selten vor einem Anwalt landen. Besonders Hinterlassenschaften in Nachbars Garten bieten reichlich Konfliktstoff.
Doch wie sollte der Tierhalter seine Katze vom Besuch fremden Terrains abhalten? Letztlich müsste der unkontrollierte Freigang dann komplett verboten oder der Halter verpflichtet werden, sein Tier nur noch an der Leine spazieren zu führen.So weit gehen die Gerichte dann aber doch nicht. Katzen kennen nun einmal keine Grenzen. So müssen besonders Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten das Stromern fremder Katzen durch den eigenen Garten hinnehmen.
Das Landgericht Hildesheim etwa hat entschieden, dass das Herumstreunen von Katzen auf fremden Grundstücken auch dann geduldet werden muss, wenn sie dort Kot ablegen. Begründet wird dieser Entschluss mit dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, aus dem sich eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergebe.Das Landgericht Darmstadt geht auch dann von einer Duldungspflicht aus, wenn sich zwei Katzen das angrenzende Grundstück zu Eigen machen: Die Katzenhaltung im Freien entspreche dem Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung, die gerade in Wohngebieten üblich sei.
Der Aufenthalt von mehr als zwei Katzen im eigenen Grün muss allerdings nicht geduldet werden. Gehören mehr als zwei Samtpfoten zu einer Familie, müssen sich diese entweder im Haus des Halters oder im eigenen Garten aufhalten – so entschieden vom Landgericht Lüneburg.Grundsätzlich gilt: Wie bei allen Unterlassungsansprüchen ist für die Bewertung einer Beeinträchtigung nicht das subjektive, eventuell sogar überspitzte Empfinden eines Belästigten maßgebend, sondern das eines normalen Durchschnittsbürgers.
Angelt die Miez den Besatz aus Nachbars Gartenteich, kann dieser durchaus einen Schadensersatzanspruch geltend machen – nicht gegen die Katze, aber gegen den Katzeneigentümer. Voraussetzung für den finanziellen Ausgleich ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, welcher Vierbeiner genau geangelt hat.In einer Wohnanlage, in der mehrere Katzen zu Hause sind, wird dieser Beweis allerdings kaum zu führen sein. Vermutungen, etwa aufgrund der Grundstücksnähe, reichen nicht aus.
Schadensersatzansprüche kommen auch dann in Betracht, wenn Blumenkübel zerstört werden oder anderes Eigentum beschädigt wird – vorausgesetzt, eine Katze kann eindeutig als Täter identifiziert werden.
Dass im Schadensfall genaue Beweise vorzulegen sind, musste auch ein Taubenzüchter erfahren, der seine Anrainerin auf Schadensersatz verklagt hatte. Die Anschuldigung: Die Katze der Nachbarin sei gegen die Voliere gesprungen und habe eine seiner prämierten Brieftauben im wahrsten Sinne des Wortes zu Tode erschreckt. Der erboste Taubenfreund rief daraufhin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 36.000 Euro auf. Die Klage blieb nach einem Urteil des Landgerichts Siegen allerdings ohne Erfolg, da weder die genaue Todesursache, noch der Täter einwandfrei ermittelt werden konnten.
Eine Abmahnung erhielt eine Katzenhalterin, die ihre acht Katzen ausschließlich im Freien fütterte und so Ratten anlockte, die sich im Katzenrestaurant freigiebig bedienten. Es folgte eine Anordnung des Veterinäramtes, die Tiere ab sofort ausschließlich im Haus zu versorgen.
Das Landgericht Lüneburg hatte sich damit zu beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Katzen auf dem Dach von Nachbars Porsche und auf den bequemen Polstern des offen stehenden Cabrios verweilen. Im Rahmen einer Interessenabwägung, die auch die Folgen für die Katzenhaltung berücksichtigt hat, wurde ein Unterlassungsanspruch bejaht.
Kommt es zu Schäden, die vermeintlich durch Katzen entstanden sind, kann nur dann Schadensersatz gefordert werden, wenn der Verursacher eindeutig festzustellen ist. Gibt es Zweifel oder wird der Täter nur vermutet, ist Vorsicht geboten, um nicht für weitere Eskalationen zu sorgen. Ansonsten gilt wie immer: Gegenseitige Rücksichtnahme verhindert die meisten Konflikte.Mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder, Hamburg.