So schön wie es ist, sich auf dem Rücken eines Pferdes durch die Landschaft tragen zu lassen: Das Reiten birgt doch eine Reihe von Gefahren, deren Auswirkungen zunehmend Rechtsanwälte und Gerichte beschäftigen. Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder, seit vielen Jahren selbst passionierte Reiterin, über Rechtliches und Versicherungstechnisches rund um das Thema Pferd und Reiter.
Wird ein Mensch durch ein Pferd geschädigt, geht es im Wesentlichen um die Haftungsfrage. Nicht selten wird dann um hohe Schadenssummen diskutiert: Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist jedem Pferdehalter zu empfehlen. Bricht ein Pferd aus und läuft auf die Straße, wird von einer typischen Tiergefahr ausgegangen. Ist ein auf der Straße stehendes Pferd sogar Auslöser eines Verkehrsunfalls, hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht - der Tierhalter muss für alle entstandenen Schäden haften.
Gleiches gilt übrigens auch für einen Pferdetritt, der gravierende Verletzungen nach sich ziehen kann, oder dann, wenn es zu einem ungewollten Deckakt kommt: Der Halter des ausschlagenden oder deckenden Tieres haftet für die Folgen.Jeder, der ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung, festgeschrieben im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer ein Pferd hält, schafft damit eine legale Gefahrenquelle, da sich die typische Unberechenbarkeit seines Tieres jederzeit realisieren kann.
Ereignet sich ein Sturz während einer Reitstunde, stellt sich oftmals die Frage, ob den Reitlehrer in seiner Eigenschaft als Ausbilder ein Verschulden für den Unfall trifft.Der Reitlehrer ist auf jeden Fall dazu verpflichtet, seinen Unterricht so zu gestalten, dass der Reitschüler nicht in Gefahr gerät. Dem Unterricht sollte auch immer ein entsprechender Dienstvertrag zugrunde liegen. Eine Pflichtverletzung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Reitschüler ein Pferd bekommt, mit dem er überfordert ist, oder der Reitlehrer gar die Bahn für längere Zeit verlässt - und den Anfänger mit seinem Reittier allein lässt. Auch dann, wenn der Unterrichtende ohne Qualifikation und fachlich gar nicht in der Lage ist, Reitunterricht zu geben, kommt eine Haftung in Betracht.
Abzugrenzen ist auch zwischen dem immer bestehenden reiterlichen Risiko und einer Pflichtverletzungen des Reitlehrers - etwa durch Übungen, die seinen Schüler eindeutig überfordern. Ist dies der Fall, ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung notwendig, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass sich ein Schüler weiterentwickeln soll. Und das kann er letztlich nur durch seinem Ausbildungsfortschritt angemessene Übungen und nicht, wenn er stets das wiederholt, was er schon kann.Für den Mitverschuldenseinwand ist bei Kindern und Jugendlichen allerdings kein Raum. Sie sind in der Regel nicht in der Lage zu erkennen, was sie schon können, und was nicht. Bei erwachsenen Reitern wird man im Zweifel erwarten können, dass sie die eigene Überforderung auch ansprechen und im Zweifel bei zu hohen Anforderungen an ihr bisheriges Können Einspruch erheben.Reitlehrer sollten zwingend für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, damit sie - sollte es zum Schadensfall kommen - abgesichert sind.
Gerade wenn Kutschen im Straßenverkehr bewegt werden, sollte ein zur Absicherung des Haftungsrisikos ausreichender Versicherungsschutz unbedingt vorhanden sein. Das gilt insbesondere für Personenschäden und sollte insbesondere bei entgeltlichen Kutschfahrten zwingend abgedeckt sein.Gespanne mit Pferd und Wagen sind Straßenfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Von ihnen kann durchaus ein erhebliches Risiko für die Kutschgäste und auch andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Fahrfehler, Fehlreaktionen oder technische Fehler, etwa an der Bremsvorrichtung, können verheerende Folgen haben und sollten auf jeden Fall gut abgesichert sein.
Benötigen Sie nach einem Zwischenfall einen Rechtsbeistand, wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt, die sich auf Fragen rund um das Pferderecht spezialisiert hat. Dieses umfasst alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Pferden und dem Sport mit ihnen stellen.Das Pferderecht ist eine sogenannte Querschnittsmaterie, die zivilrechtliche, strafrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bereiche berühren kann. Dazu gehören neben Besonderheiten beim Pferdekauf die Tierhalter-, Tierarzt-, Reitlehrer- und Veranstalterhaftung, wichtige Fragen des Versicherungsschutzes, darüber hinaus im Rahmen der Vertragsgestaltung auch Pferdekaufverträge sowie Einsteller- und Berittverträge.