Das Recht der Fische

In rund zwei Millionen Haushalten in Deutschland findet sich ein Aquarium. Süßwasserbewohner wie Guppy oder Goldfisch, Neonsalmler oder Panzerwels liegen somit zahlenmäßig auf der Spitzenposition der privat gehaltenen Tiere. Ihre Haltung verlangt jedoch eine grundlegende Sachkenntnis: Auch tierische Mitbewohner, die nicht mit lauter Stimme kundtun können, wenn ihnen etwas fehlt oder gar weh tut, haben das Recht auf eine artgerechte Haltung und Pflege. Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder mit rechtlichen Fakten zu flossigen Freunden.

Definierte Mindestanforderungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat bereits vor knapp 20 Jahren ein "Gutachten über die Anforderungen an die Haltung von Zierfischen, die mindestens eingehalten werden sollten" erstellt. In diesem Papier geht es in erster Linie um Aquarienfische.Definiert werden die Mindestanforderungen an eine artgerechte Unterbringung und Pflege schwimmender Mitbewohner. So wird unter anderem auf Ernährung, Haltung und Wasserqualität eingegangen. Auch hier gilt - wie meist in der Heimtierhaltung - besser, schöner und größer geht (fast) immer! Das Papier sollte als Leitfaden für die Grundlagen der Zierfischhaltung angesehen werden und als Lektüre jedem zukünftigen oder bereits aktiven Fischhalter ans Herz gelegt werden.

Rechtliches Wissen zur Haltung von Zierfischen

Paragrafen für Fische

Fische sind Tiere im Sinne des § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zierfische gelten als Haustiere, sind keine "Sachen" und werden durch besondere Gesetze, unter anderem durch das Tierschutzgesetz, geschützt. Fische, die in freier Natur leben, sind hingegen durch spezielle Vorschriften geschützt, unter anderem durch das Fischereirecht.Das Tierschutzgesetz wurde vor allem zu einem Zweck erlassen: "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen". So lautet der erste Satz der im Juli 1972 in seiner ursprünglichen Fassung veröffentlichten Anordnung. "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" - und das gilt auch für Fische, die nachweislich genau wie alle anderen Tiere leidensfähig sind und durchaus Schmerzen empfinden können. Nur, dass sie ihr Unwohlsein kaum oder nur schlecht, und wenn, dann nur für absolute Kenner verständlich, kommunizieren können.

Fisch vor Gericht

Fische haben (leider) keine Stimme, leben relativ zurückgezogen und produzieren so auch erstaunlich wenige Urteile. Meist geht es bei Streitigkeiten, an denen auch Flossenträger beteiligt sind, um Teichfische und Katzen. So kann es recht teuer werden, wenn Nachbars Kater nachweislich die teuren Koi aus dem Gartenteich gefischt hat und sich im Anschluss die Frage nach der Haftung des Katzenhalters stellt. Im Grundsatz gilt übrigens, dass für Schäden, die eine Katze verursacht, grundsätzlich der Tierhalter haftbar zu machen ist.Das Landgericht München hatte sich vor einigen Jahren mit der Frage zu befassen, ob ein Gartencenter seinem Kunden wegen 80 verendeter Zierfische Schadensersatz zu leisten hat. Der Aquarianer vermutete ein Ableben seines Bestandes durch chemisch behandelte Bambusstäbe, die er in das Aquarium gesetzt hatte. Im Ergebnis wurde das allerdings durch den Richter verneint, da das Gericht keine Verletzung von Hinweis- oder Aufklärungspflichten feststellen konnte. Da hilft nur eins - das Aquarium von Grund auf zu reinigen und einen neuen Fischbestand anzulegen.

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